Hallo Gerd,
wenn ich mir so die Bildergalerie ansehe, muss ich aber feststellen, dass, meine Destille noch nicht die Grösste ist.
Aber was heisst, nicht der Rede wert???
Hab mal den Zoll angemailt und folgene Antwort bekommen:
Sehr geehrter Herr,
nach dem Branntweinsteuerrecht unterliegen Branntwein und branntweinhaltige
Waren der Branntweinsteuer und zugleich der Steueraufsicht. Branntwein darf nur
nach Erlaubnis unter zollamtlicher Überwachung hergestellt werden:
Branntwein wird in der Regel in Eigenbrennereien hergestellt werden. Daneben
werden die Brennereien auch in Verschluss- und Abfindungsbrennereien
unterteilt. Die Einteilung in diese Klassen hat historische Gründe.
Eigenbrennereien
Gemäß § 24 BranntwMonG werden Eigenbrennereien eingeteilt in
- landwirtschaftliche Brennereien,
- Obstbrennereien und
- gewerbliche Brennereien.
Eigenbrennereien sind typische Verschlussbrennereien. Dies bedeutet, dass der
Steueraufsichtsdienst der Zollverwaltung die Brennanlage mit einer amtlichen
Plombe verschließt und somit für Dritte unzugänglich macht.
Abfindungsbrennereien
Abfindungsbrennereien (z.B. die Obstabfindungsbrennerei) sind Brennereien, die
nicht zollamtlich verschlossen sind. In der Regel werden diese von der
Landwirtschaft oder von Privatpersonen betrieben. In Abfindungsbrennereien darf
aus genau definierten Rohstoffen nur eine bestimmte Menge an Branntwein im
Betriebsjahr gewonnen werden.
Die Herstellung von Branntwein unterliegt stets der Steueraufsicht. Dabei ist
es unerheblich, ob der Branntwein von Betrieben, Unternehmen oder Personen
hergestellt wird. Dasselbe gilt für die Beförderung, Lagerung,
Weiterverarbeitung oder den Vertrieb von Branntwein.
In Ihrem Fall kommt das Brennen als sog. Stoffbesitzer in Betracht.
Stoffbesitzer nutzen (fremde) Abfindungsbrennereien, um darin das von ihnen
selbstgewonnene Obst bis zu einer Menge von 50 Litern Branntwein/Betriebsjahr
brennen zu lassen.
Bei Abfindungsbrennereien und Stoffbesitzern entsteht die Branntweinsteuer mit
der Gewinnung des Alkohols in der Brennerei. Dieser Branntwein wird im
Gegensatz zu Verschlussbrennereien unter Verzicht auf amtliche Verschlüsse oder
Sicherungsmaßnahmen hergestellt. Sowohl im Versteuerungs- als auch im
Ablieferungsverfahren wird die Alkoholmenge geschätzt und im Voraus bindend
festgesetzt.
§ 136 Abs. 2 BranntwMonG und § 114 BO
Die Schätzung der Erzeugung erfolgt aus der Menge der angemeldeten Rohstoffe
und der jeweiligen Rohstoffart in Verbindung mit dem jeweils geltenden
Ausbeutesatz. Stoffbesitzer verwenden für die Anmeldung der selbstgewonnenen
Obststoffe die Abfindungsanmeldung des Stoffbesitzers (Vordruck 1221, siehe
unter
https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?$context=0). Bei allen
angemeldeten Obststoffen ist die angegebene Litermenge in den Materialgefäßen,
bei mehligen Stoffen die Kilogrammmenge des jeweils eingesetzten Rohstoffes
(z.B. Weizen) Grundlage der pauschalierten Besteuerung oder späteren
Ablieferung des Branntweins.
Branntwein, welcher zur Versteuerung angemeldet und für den durch die ZAB
Stuttgart ein Steuerbescheid erteilt wurde, tritt ohne amtliche Mitwirkung
sofort in den sog. verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr. Der
Abfindungsbrenner oder Stoffbesitzer kann sofort über diesen verfügen. Die
festgesetzte Branntweinsteuer ist bis zum 7. Tag des auf die Entstehung
folgenden Monates fällig und zu entrichten.
Steuervergünstigung für Abfindungsbrennen:
Durch das System der pauschalierten Schätzung der Erzeugung bei Brennerei- und
Stoffbesitzern haben beide in der Regel eine ihnen zustehende steuerfreie
Überausbeute an Alkohol, für welche keine Abgaben bezahlt werden müssen. Dies
gilt sowohl bei der Verarbeitung von Obstmaischen wie für die
Branntweinherstellung aus mehligen Stoffen.
So wird z.B. die Ausbeute bei der Verarbeitung von 100 l Kirschenmaische auf
den Ausbeutesatz von 5 l Alkohol geschätzt. Tatsächlich beträgt jedoch die
Ausbeute 6,5 l Alkohol/100 l Material. Die Differenz von 1,5 l Alkohol
verbleibt dem Hersteller als sog. steuerfreie Überausbeute.
Dies gilt auch, wenn z.B. Kernobstmaische zur Ablieferung an die
Bundesmonopolverwaltung angemeldet worden ist. Hier beträgt die amtliche
Schätzung der Ausbeute 3,6 l Alkohol für 100 l Material. Hat der Hersteller des
Alkohols durch gute Betriebsführung ein Ergebnis von 5 l Alkohol/100 l Material
erzielt, darf er den Überbrand von 1,4 l Alkohol steuerfrei behalten, er
braucht diesen nicht abzuliefern.
Des Weiteren haben Brennerei- und Stoffbesitzer eine Steuervergünstigung durch
§ 131 Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG. Der Steuersatz wurde abweichend vom
Regelsteuersatz von 1.303 Euro/100 l Alkohol auf 1.022 Euro ermäßigt. Dies
bedeutet für die Verarbeitung von 1.000 l Kirschenmaterial eine Ermäßigung von
140,50 Euro.
Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer erhalten im Vergleich zu den
Verschlussbrennereien ein höheres Übernahmegeld von der Bundesmonopolverwaltung
für Branntwein bei der Ablieferung des Branntweins, da die Produktionskosten
aufgrund der geringeren Erzeugung höher sind.
Die Vergünstigungen greifen allerdings nur im Rahmen festgelegter Kontingente,
die sich bei Abfindungsbrennern auf 300 bzw. 50 Liter reiner Alkohol, bei
Stoffbesitzern auf 50 Liter reiner Alkohol belaufen.
Unsere Auskünfte können aus rechtlichen Gründen nur unverbindlich erteilt
werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Stefan Schmidt
Nur werd ich da leider auch nicht schlau drauß.
Gruß Foggi9