Destillen in Deutschland - Auskunft vom Zoll
Hallo nochmal.
Nachdem ich beim Durchgehen des Forums immer wieder auf die Frage nach der rechtlichen Situation gestossen bin, kopiere ich hier einfach mal die Aussage vom Zoll.
Bevor ich mir meine Destille bestellt habe, habe ich dem deutschen Zoll eine kurze E-Mail geschrieben:
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Sehr geehrte Damen und Herren.
Ich spiele derzeit mit dem Gedanken, mir eine Destillieranlage zuzulegen.
Nun habe ich vielerorts Hinweise gelesen, dass man als Privatperson nur eine 0,5 Liter Anlage besitzen darf.
Welche weiteren Einschraenkungen/Auflagen gilt es zu beachten?
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Hier die Antwort:
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Sehr geehrter Herr xxxxxxxxx,
soweit ich richtig verstanden habe, wollen Sie Branntwein für den Eigenverbrauch brennen und dabei so wenig wie möglich bürokratischen Aufwand betreiben.
Dann bestünde für Sie die folgende Möglichkeit:
Brenngeräte mit einem Rauminhalt von einem halben Liter oder weniger unterliegen gemäß § 226 der Brennereiordnung (BO) nicht der zollamtlichen Überwachung.
Gemäß § 46 des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonG) und des § 227 BO ist
der Verkauf und Kauf der oben genannten Geräte, die zur privaten Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignet sind, nicht anzeigepflichtig.
Bzgl. der Steuerentstehung herrscht im hiesigen Oberfinanzbezirk Koblenz folgende Rechtsauffassung:
Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Menge wird der (reine) Alkohol auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet. Bei einer hergestellten Menge von weniger als 0,05 lA (reiner Alkoholgehalt) wird demzufolge auf Null
abgerundet, sodass in diesem Fall keine Steuer festzusetzen ist. Damit erübrigt sich auch eine Steueranmeldung.
Bei Brennblasen von bis zu 0,5 Liter Rauminhalt wird davon ausgegangen, daß diese Menge in der Regel nicht überschritten wird.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, daß jeder Brennvorgang als eigene Herstellungshandlung betrachtet wird und nicht eine gesammelte Meldung von Brennvorgängen in einem bestimmten Zeitraum (z.B. pro Monat) abzugeben ist.
Der Erwerb von Brenngeräten über einem Rauminhalt von 0,5 Liter ist beim zuständigen Hauptzollamt allerdings anzeigepflichtig.
In diesem Fall ist folgendes zu beachten:
(der Rest sind Informationen zum gewerblichen Betrieb einer Destille)
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Alles klar?
Ich kann im Uebrigen nur immer wieder vom deutschen Zoll schwaermen. Diese Antwort erhielt ich weniger als zwei Stunden nachdem ich die Frage abgesendet hatte.
In einem anderen Fall (Import von Schwertern) hatte ich Sonntag Abend eine Frage hingeschickt und Montag morgen beim Kaffee die Antwort gelesen.
Beide Antworten fielen wirklich erschoepfend (alle Fragen, auch solche, von denen ich gar nicht wusste, dass ich sie hatte, wurden beantwortet).
Freundliche Gruesse,
Benjamin
Nachdem ich beim Durchgehen des Forums immer wieder auf die Frage nach der rechtlichen Situation gestossen bin, kopiere ich hier einfach mal die Aussage vom Zoll.
Bevor ich mir meine Destille bestellt habe, habe ich dem deutschen Zoll eine kurze E-Mail geschrieben:
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Sehr geehrte Damen und Herren.
Ich spiele derzeit mit dem Gedanken, mir eine Destillieranlage zuzulegen.
Nun habe ich vielerorts Hinweise gelesen, dass man als Privatperson nur eine 0,5 Liter Anlage besitzen darf.
Welche weiteren Einschraenkungen/Auflagen gilt es zu beachten?
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Hier die Antwort:
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Sehr geehrter Herr xxxxxxxxx,
soweit ich richtig verstanden habe, wollen Sie Branntwein für den Eigenverbrauch brennen und dabei so wenig wie möglich bürokratischen Aufwand betreiben.
Dann bestünde für Sie die folgende Möglichkeit:
Brenngeräte mit einem Rauminhalt von einem halben Liter oder weniger unterliegen gemäß § 226 der Brennereiordnung (BO) nicht der zollamtlichen Überwachung.
Gemäß § 46 des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonG) und des § 227 BO ist
der Verkauf und Kauf der oben genannten Geräte, die zur privaten Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignet sind, nicht anzeigepflichtig.
Bzgl. der Steuerentstehung herrscht im hiesigen Oberfinanzbezirk Koblenz folgende Rechtsauffassung:
Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Menge wird der (reine) Alkohol auf eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet. Bei einer hergestellten Menge von weniger als 0,05 lA (reiner Alkoholgehalt) wird demzufolge auf Null
abgerundet, sodass in diesem Fall keine Steuer festzusetzen ist. Damit erübrigt sich auch eine Steueranmeldung.
Bei Brennblasen von bis zu 0,5 Liter Rauminhalt wird davon ausgegangen, daß diese Menge in der Regel nicht überschritten wird.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, daß jeder Brennvorgang als eigene Herstellungshandlung betrachtet wird und nicht eine gesammelte Meldung von Brennvorgängen in einem bestimmten Zeitraum (z.B. pro Monat) abzugeben ist.
Der Erwerb von Brenngeräten über einem Rauminhalt von 0,5 Liter ist beim zuständigen Hauptzollamt allerdings anzeigepflichtig.
In diesem Fall ist folgendes zu beachten:
(der Rest sind Informationen zum gewerblichen Betrieb einer Destille)
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Alles klar?
Ich kann im Uebrigen nur immer wieder vom deutschen Zoll schwaermen. Diese Antwort erhielt ich weniger als zwei Stunden nachdem ich die Frage abgesendet hatte.
In einem anderen Fall (Import von Schwertern) hatte ich Sonntag Abend eine Frage hingeschickt und Montag morgen beim Kaffee die Antwort gelesen.
Beide Antworten fielen wirklich erschoepfend (alle Fragen, auch solche, von denen ich gar nicht wusste, dass ich sie hatte, wurden beantwortet).
Freundliche Gruesse,
Benjamin