Diskussion - Schnaps, Ätherische Öle, Essig

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Juni 2018:

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Juni 2002:

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Legal Zuckermaische brennen?!

Heinz am 09.04.2012 15:20:34 | Region: D
Wie ich gelesen habe ist es in Deutschland legal zu brennen, wenn die blase nicht größer ist als 0,5 Liter und je Brennvorgang nicht mehr als 0,05 Liter reiner Alkohol erzeugt wird.
Beim Destillieren von Zuckermaische zu geschmacklosem Alkohol wäre es relativ einfach, da kein Vorlauf zu erwarten ist, den Brennvorgang zu automatisieren.
Die Blase wird über ein Magnetventil mit einer bestimmten Menge Zuckermaische befüllt, dann bis 91°C destilliert. Ein zweites Magnetventil entleert dann die Blase bis auf einen kleinen Rest, damit beim Wechsel nichts anbrennt. Da Zuckermaische preiswert ist wird der Nachlauf nicht gebrannt. Jetzt beginnt der Ablauf von vorn, bis der Vorrat an Maische verbraucht ist. Mit den entsprechenden Sicherheitseinrichtungen könnte die Destille theoretisch, wie z.B. eine Waschmaschine, unbeaufsichtigt arbeiten.
Ich würde gern wissen ob diese Art zu destillieren legal ist oder besteht hier etwa eine Gesetzeslücke?

mfG

RE: Legal Zuckermaische brennen?!

Rumkugel am 10.04.2012 12:57:42 | Region: Melmak
Hallo Heinz,

meines wissens ist das Brennen mit einer Anlage mit einem max.Volumen von 0,5l legal.
Allerdings darfst Du nur bereits versteuerten Wein oder Brandwein in der Minianlage brennen.
Und somit hat sich Dein Gedankengang vermutlich
erledigt.

Gruß von der Rumkugel

RE: Legal Zuckermaische brennen?!

baerbeli am 10.04.2012 17:22:19 | Region: Aserbeidschan
Lieber Heinz,

bei uns hier machen sie das schon lange, allerdings in 200L Brennblasen. Bei euch in Deutschland ist das leider privat verboten, auch in einer kleinen Brennblase, weil: so doof sind die vom Zoll ja auch nicht.
Aber nette Idee.
der hans vom sehr erstaunten baerbeli

Mythos

Gerd am 11.04.2012 11:59:57 | Region: Ostfriesland
Moin Heinz! Moin Rumkugel!

@ Heinz: "Wie ich gelesen habe ist es in Deutschland legal zu brennen, wenn die blase nicht größer ist als 0,5 Liter ... "

Das ist falsch!

Vor Jahren habe ich hier mal einen Kommentar zu diesem Thema geschrieben, nachdem rufus die entsprechenden Gesetzestexte dazu eingestellt hatte:

http://www.schnapsbrennen.at/diskussion/20070802161035-01-02.html#20070802161035-01-02


Eine 0,5 l - Destille ist lediglich anmeldefrei. Brennen darf man damit nicht! Jede Brennanlage über 0,5 l Brennblaseninhalt muss innerhalb dreier Tage nach Erwerb vom Käufer u n d Verkäufer beim zuständigen Hauptzollamt angemeldet werden. Deshalb wundern sich ja auch regelmäßig die Kunden eines Anbieters im großen Internet-Kaufhaus, wenn sie kurz nach Abgabe der Bewertung Besuch vom Zoll bekommen.



@ Rumkugel: "Allerdings darfst Du nur bereits versteuerten Wein oder Brandwein in der Minianlage brennen."

Auch das ist nicht richtig.

Richtig ist, dass das Brennen gekauften Branntweins (z.B. zur Herstellung eines Geistes) und damit bereiteter Angesetzter nur nach vorheriger Anmeldung legal ist. Die Anmeldung hat mindestens fünf Tage vor dem beabsichtigten Brenntermin mit Datum und Uhrzeit zu erfolgen.

Wein darf nicht gebrannt werden, da er gar nicht besteuert ist. Sekt dürfte man brennen. Der ist versteuert.

Wie es sich mit der Destillation ätherischer Öle in einer angemeldeten Destille verhält, entzieht sich im Moment meiner Kenntnis. Wird aber wahrscheinlich wie oben beschrieben gehandhabt werden.

Meine Erfahrung aus der Praxis: Wer viel fragt, …

Mit freundlichen Brennergrüßen aus Ostfriesland

Gerd

RE: Legal Zuckermaische brennen?!

Moonshiner am 11.04.2012 13:14:02 | Region: Hobbybrennerland
Hallo Heinz,

0,5l Destillen sind für den privaten Bereich zugelassen. Eine Beschränkung auf eine Alkoholmenge ist mir nicht bekannt.
Deine Idee ist meines Erachtens also soweit legal, wenn du nicht gewerblich erbeiten möchtest. Ein Verkauf deines Alkohols ist also ausgeschlossen.

Davon abgesehen wirst du mit einer 0,5l Destille niemals so günstig Alkohol herstellen können, wie er versteuert im Supermarkt zu haben ist.

Moonshiner

RE: Legal Zuckermaische brennen?!

rufus am 11.04.2012 15:13:13 | Region: xxx
das brantweinmonopolgesetz sagt und diese aussage ist dort eindeutig so formuliert:

destillen mit einem nutzvolumen von bis zu 0,5 l sind nicht meldepflichtig ( der erwerb, besitz sowie die veräusserung größerer destillen sind dem zoll zu melden)
das heisst aber noch lange nicht, dass man mit so einer anlage alkohol konzentrieren darf.

auch gibt es da keine unterscheidung zwischen privat und gewerblich.

alles nachzulesen im branntweinmonopolgesetz, warum liest sich das denn keiner von den ratgebern oder auch der fragesteller hier durch. BranntwMonG zu finden unter google.

alle die sich hiermit beruhigen, dass mit destillen unter 0,5 l legal und ohne segen des FA alkohol gebrannt werden darf irren sich und machen sich mit ihrer schwarzbrennerei strafbar!

es grüßt euch rufus

RE: Legal Zuckermaische brennen?!

tut nicht zur Sache am 11.04.2012 15:32:34 | Region: ebensowenig
Vermutlich stammen die letzen Einträge von professionellen Herstellern, die Konkurenz fürchten, warum sonst diese FALSCHEN Behauptungen? Jedenfalls hat sich von Euch anscheinend noch niemand die Mühe gemacht persönlich bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe nachzufragen. Demzufolge, ich zitiere das Schreiben:

"Brenngeräte mit einem Rauminhalt von einem halben Liter oder weniger unterliegen nicht der zollamtlichen Überwachung, vgl. §226 der Brennereiordnung (BO). Der Kauf/Verkauf solcher Geräte, die zur privaten Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignet sind, ist nicht anzeigepflichtig und nicht mit Auflagen verbunden, vgl. §46 des Branntweinmonopol-gesetzes (BranntwMonG) und §227 BO.
Die von Ihnen geplante Herstellung ... zu privaten Zwecken mit einem solchen Gerät unterliegt ebenfalls keiner Anzeigepflicht und kann daher ohne weitere Auflagen von Seiten des Zolls durchgeführt werden."

RE: Legal Zuckermaische brennen?!

tut nicht zur Sache am 11.04.2012 15:51:22 | Region: ebensowenig
und hier die allgemeine Fassung:

aus Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung, 14. Dezember 1999:


---- Zitat Anfang ----


406: Branntweinmonopol/herstellung und Vertrieb von Kleindestilliergeräten, die zur Herstellung oder Renigung kleiner Branntweinmengen geeignet sind

nach §46 Abs. 1 BranntwMonG ist es verboten, Vorrichtungen, die zur nichtkommerziellen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet sind, anzubieten, anzupreisen oder zu verkaufen. Nach Absatz 2 kann das Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen erlassen.

Für Kleindestilliergeräte mit einem Fassungsvolumen der Brennblase von nicht mehr als 0,5 Liter ist unter bestimmten Auflagen von dieser Ermächtigung in den letzten jahren wiederholt Gebrauch gemacht worden. ... Ihr verhältnismäßig hoher Preis, der außer Verhältnis zum Steuerwert des erzeugten Branntweins sthet, sowie deren geringe Kapazität rechtfertigen eine derartige Ausnahmegenehmigung.

....

Aus diesen Gründen wird der Vetrieb von Kleindestilliergeräten mit einem Fassungsvermögen der Brennblase von nicht mehr als 0,5 Liter unter den nachfolgenden Auflagen allgemein zugelassen:

In der Gebrauchsanweisung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,

1. dass es bei der Destillation von Wein im Destillat zur Anreicherung von Methylalkohol und anderen gesundheitsschädlichen Stoffen kommt und

2. dass das Kleindestilliergerät nur zu privaten Zwecken in Betrieb genommen werden darf und jede gerwrbliche Verwendung (z.B. Vermietung) unzulässig ist.

Bereits erteilte Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall sind damit überholt

---- Zitat Ende ----

Mythos perdu: Der Namenlose hat Recht!

Gerd am 15.04.2012 02:03:26 | Region: Ostfriesland
Moin Namenloser!

@ "Vermutlich stammen die letzen Einträge von professionellen Herstellern, die Konkurenz fürchten, warum sonst diese FALSCHEN Behauptungen?"

Warum so aggressiv?

Das, was Rufus und ich früher und jetzt eingestellt haben, ist nicht falsch, sondern nicht weniger als das gültige Recht. Darin ist im 2. Absatz des § 46 Branntweinmonopolgesetz die Rede davon, dass der zuständige Minister (der Finanzminister) Ausnahmen zulassen kann.
In Deinem ersten Posting rennst Du offene Türen ein, und die Zitate sind nicht zielführend und für die Frage nicht relevant. Das ist, was jeder weiß/wissen sollte.

Für uns gehts um den §145 der Brennereiordnung.

@ "Jedenfalls hat sich von Euch anscheinend noch niemand die Mühe gemacht persönlich bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe nachzufragen."

Deine süffisante Bemerkung zeugt für mich davon, dass Du nicht sonderlich in der Szene involviert bist. z.B. gilt für mich der kaum zu widerlegende Spruch meines hoch verehrten Großvaters:

"Gehe nicht zu deinem Fürst, wenn du nicht gerufen wirst."

Gottseidank hast Du anscheinend eine Ausnahmeregelung davon gefunden. Trotz intensiven Suchens ist es mir zwar nicht gelungen, die angegebene Quelle Deines Zitates zu verifizieren (vielleicht gibst Du uns nähere Hinweise?), aber es muss aber eine solche geben, da ich unter „ZOLL online“ fündig geworden bin:

www.zoll.de/DE/Privatpersonen/herstellung-branntwein_node.html

Der Zoll würde wohl kaum eine solche Information ins Netz stellen, wenn es nicht eine entsprechende Verfügung des Finanzministeriums geben würde.

Wenn man sich ein wenig auf der Seite bewegt, sieht man auch, dass der Alkohol in Wein nicht besteuert wird.

Namenloser, Dir vielen Dank für den Hinweis auf die Gesetzesnische.

Mit freundlichen Brennergrüßen aus Ostfriesland

Gerd

RE: www.zoll.de: Branntweinherstellung in Kleindestilliergeräten/Herstellung ätherischer Öle

tut nicht zur Sache am 15.04.2012 15:51:54 | Region: ebensowenig
Nähere Hinweise zu "Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung" habe ich leider nicht, mittels der oben angebenen Nr. 406, des Titels und 14. Dezember 1999 sollte die Angabe eindeutig sein.

Bei dem von Dir angegebenen link erscheint leider: "Der Internetauftritt der Zollverwaltung wurde komplett umgestellt. Die von Ihnen aufgerufene URL existiert deshalb nicht mehr." Trotzdem vielen Dank dafür! Habe dort im Suchfeld nach Alkoholherstellung gesucht, bin dann auf folgenden Artikel gestoßen, der genau das gleiche wiedergibt wie das Zitat von mir oben (abgeschrieben von einer Papier-Kopie). SUPER, jetzt gibt's den Inhalt auch online, jederzeit abrufbar! Hier der korrekte link und zur Sicherheit den Text auch dazu, falls die ihre Seite wieder mal komplett umstellen.

http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Alkohol-Kaffee-Kraftstoffe-Strom-im-Haushalt/Brauen-Brennen-Roesten/Branntwein/Herstellung-Branntwein/herstellung-branntwein.html

---- Zitat Anfang ----

Herstellung von Branntwein in Deutschland

Die Branntweingewinnung ist in Deutschland grundsätzlich nur in Verschluss- oder Abfindungsbrennereien erlaubt.

Hinweis
Die private Herstellung von Branntwein ist in Deutschland daher grundsätzlich unzulässig.

Branntweinherstellung in Kleindestilliergeräten/Herstellung ätherischer Öle

Es ist in Deutschland grundsätzlich verboten, Vorrichtungen (insbesondere Destilliergeräte), die zur nicht gewerblichen Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignet sind, anzubieten, anzupreisen oder zu verkaufen. Der bloße Besitz eines solchen Destilliergerätes ist nicht verboten.

Bitte beachten Sie, dass solche Destilliergeräte nach dem Erwerb vom Hauptzollamt gesichert oder gar eingezogen werden können, um sicherzustellen, dass kein Branntwein hergestellt wird.

Von dem Verbot ausgenommen sind Kleindestilliergeräte mit einem Raumgehalt von nicht mehr als 0,5 Liter, die ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werden. Diese dienen in erster Linie Demonstrations- und Dekorationszwecken. Die Branntweinerzeugung mit solchen Geräten ist zulässig, da ihr verhältnismäßig hoher Preis außer Verhältnis zum Steuerwert des erzeugten Branntweins steht.

Hersteller von Kleindestilliergeräten mit einem Raumgehalt von nicht mehr als 0,5 Liter haben in der Gebrauchsanweisung darauf hinzuweisen, dass es bei der Destillation von Wein im Destillat zur Anreicherung von Methylalkohol und anderen gesundheitsschädlichen Stoffen kommt und dass das Gerät nur zu privaten Zwecken in Betrieb genommen werden darf und jede gewerbliche Verwendung (z.B. Vermietung) unzulässig ist.

Bitte beachten Sie, dass eine private Nutzung von Brenngeräten oder sonstigen zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeigneten Geräten mit einem Raumgehalt von mehr als 0,5 Liter grundsätzlich verboten ist.

Brenngeräte und sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte mit einem Raumgehalt von mehr als 0,5 Liter, die sich außerhalb einer Brennerei befinden, unterliegen gleich den Räumen, in denen sie aufgestellt sind, der amtlichen Überwachung. Unter amtlicher Überwachung versteht man die Prüfungsmaßnahmen der Zollbehörden, beispielsweise den Besuch der Räume, in denen die Geräte aufgestellt sind, um sicherzustellen, dass sie nicht zur Branntweinherstellung benutzt werden.

Sofern Sie also ein solches Gerät oder Teile davon erwerben, haben Sie dies binnen drei Tage nach Empfang unter Angabe des Aufstellungsorts und des Verwendungszwecks beim zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzumelden. Die Anmeldung müssen Sie doppelt abgeben. Sie unterliegt keinerlei Formvorschriften. Wollen Sie das Gerät an einem anderen Ort aufstellen, so müssen sie dies spätestens drei Tage nach der Veränderung der Zollstelle anzeigen. Das Hauptzollamt kann für Filtergeräte und Destilliergeräte auf Antrag weitere Erleichterungen oder Ausnahmen von der Anmelde- und Anzeigepflicht zulassen, wenn eine missbräuchliche Verwendung nicht zu befürchten ist (z.B. zur Herstellung ätherischer Öle).

Ausnahmen bestehen für Geräte, die in öffentlichen Lehr-, Forschungs- und Krankenanstalten ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken und die in Apotheken ausschließlich dem Apothekenbetrieb dienen. Diese sind von der Anmeldung und der amtlichen Überwachung befreit, wenn nicht das Hauptzollamt die Anmeldung und amtliche Überwachung anordnet.

Wenn Sie beabsichtigen, Brenngeräte oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte mit einem Raumgehalt von mehr als 0,5 Liter oder Teile davon abzugeben, ist dies unter Angabe des Erwerbers dem zuständigen Hauptzollamt vor der Abgabe schriftlich mitzuteilen.

Die einzige Möglichkeit, wie Sie als Privatperson in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen aus selbstgewonnenen Obststoffen Branntwein herstellen dürfen, liegt in der Erteilung einer Brenngenehmigung für sogenannte Stoffbesitzer.

Informationen zur Branntweinherstellung als Stoffbesitzer (link zu: http://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Alkohol-Kaffee-Kraftstoffe-Strom-im-Haushalt/Brauen-Brennen-Roesten/Branntwein/Branntweinerzeugung-durch-Stoffbesitzer/branntweinerzeugung.html)

---- Zitat Ende ----


Anmerkung zum letzten Link (Informationen zur Branntweinherstellung als Stoffbesitzer):

demzufolge darf JEDER Stoffbesitzer bei einer Abfindungsbrennerei SELBER BRENNEN!!! (Nicht nur brennen lassen!)

RE: www.zoll.de: Branntweinherstellung in Kleindestilliergeräten/Herstellung ätherischer Öle

baerbeli am 16.04.2012 08:33:36 | Region: Dummsdorf
Liebe Freunde,

der Onkel sieht, wie seine kleine Nichte ein Huhn mit drei Beinen zeichnet. "Ja, warum hat das Huhn denn drei Beine?" fragt er.
"Damit es sich mit dem einen Bein abstoßen kann, wenn es fliegen will," sagt die Nichte.
Daraufhin denkt der Onkel kurz nach und sagt: "Wie gut, dass ich gefragt habe!"
Und was die Furcht des deutschen Michels vor der Obrigkeit betrifft: Ich habe nur eine Furcht, nämlich dass ich meinen Durst nicht stillen kann!

In tiefer Verbundenheit
der hans vom nicht sehr paragrafenhörigen baerbeli

RE: www.zoll.de: Branntweinherstellung in Kleindestilliergeräten/Herstellung ätherischer Öle

Stefan am 24.04.2012 15:15:25 | Region: EU
Natürlich darf man seine Maische bei einer Abfindungsbrennerei brennen lassen. Dafür sind die da und nur so kommt der Staat an seine Steuer und seinen Alkohol.

RE: www.zoll.de: Branntweinherstellung in Kleindestilliergeräten/Herstellung ätherischer Öle

Kai Künstler am 17.06.2012 14:33:38 | Region: immernoch da
Hallo zusammen,
habe mich lange damit beschäftigt und muß leider festhalten:
"Die Herstellung von Bränden in einer 0,5 Liter oder kleineren Brennanlage ist in Deutschland zwar erlaubt, aber das daraus erzeugte Produkt darf weder getrunken noch veräussert werden. Es muss nach dem Brennvorgang vernichtet (nicht im Rachen entsorgt) werden. Man gönnt uns hier nicht einen Tropfen!!!
Soll wohl so eine Art Entschädigung sein: Ihr dürft ja Brennen üben und Kenntnisse sammeln wie in jedem anderen Land. Ist aber totaler Quatsch wenn man nicht mal lagern und probieren kann???
Gruß aus naja

LEGAL bis 0,5 Liter für Alle, auch PRIVAT!

Aloisius am 19.09.2015 09:50:17 | Region: Am Platzl, Mein Himmel
Zitat: "anscheinend noch niemand die Mühe gemacht persönlich bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe nachzufragen. Demzufolge, ich zitiere das Schreiben:

"Brenngeräte mit einem Rauminhalt von einem halben Liter oder weniger unterliegen nicht der zollamtlichen Überwachung, vgl. §226 der Brennereiordnung (BO). Der Kauf/Verkauf solcher Geräte, die zur privaten Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignet sind, ist nicht anzeigepflichtig und nicht mit Auflagen verbunden, vgl. §46 des Branntweinmonopol-gesetzes (BranntwMonG) und §227 BO.
Die von Ihnen geplante Herstellung ... zu privaten Zwecken mit einem solchen Gerät unterliegt ebenfalls keiner Anzeigepflicht und kann daher ohne weitere Auflagen von Seiten des Zolls durchgeführt werden." "
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Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung, 14. Dezember 1999: Nr. 406
http://www.schnapsbrennen.at/diskussion/20120409150534-01-04-01-01-01.html#20120409150534-01-04-01-01-01

RE: Legal bis 0,5 Liter für alle, auch privat?

der wo am 19.09.2015 16:33:34 | Region: da wer
Nanana. Kein Grund für Großschriftgebrüll, Aloisius.

"Brenngeräte mit einem Rauminhalt von einem halben Liter oder weniger unterliegen nicht der zollamtlichen Überwachung, vgl. §226 der Brennereiordnung (BO)."
Das betrifft aber nur offizielle Brenner, nicht Privatleute, da es Teil der Brennereiordnung (der Verordnung für die Brennereien) ist.

"Der Kauf/Verkauf solcher Geräte, die zur privaten Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignet sind, ist nicht anzeigepflichtig und nicht mit Auflagen verbunden, vgl. §46 des Branntweinmonopol-gesetzes (BranntwMonG) und §227 BO."
Das ist falsch zitiert, in §46 steht:
"Es ist verboten, folgende Gegenstände anzubieten, anzupreisen oder zu verkaufen:
1. Vorrichtungen, die zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet sind;
2. Anleitungen zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen;
3. Anleitungen zur Herstellung der in Nummer 1 bezeichneten Vorrichtungen.
(2) Der Reichsminister der Finanzen kann Ausnahmen zulassen."
Ja, aber hat der Reichsminister der Finanzen bzw heute das Finanzministerium irgendwann als Ausnahme die 0.5l zugelassen? Das ist die Frage.
und in §227 BO steht:
"Wer Brenngeräte oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte mit einem
Raumgehalt von mehr als einem halben Liter oder Teile davon abgeben will, hat dies unter Angabe des
Erwerbers der Zollstelle vor der Abgabe schriftlich anzuzeigen."
Würde aber sowieso nicht zählen. Wie bei § 226 gehts da nicht um privat/nichtgewerblich, sondern diese Verordnungen wenden sich nur an offizielle Brennereien.

"Die von Ihnen geplante Herstellung ... zu privaten Zwecken mit einem solchen Gerät unterliegt ebenfalls keiner Anzeigepflicht und kann daher ohne weitere Auflagen von Seiten des Zolls durchgeführt werden"
Aha! Er zitiert also gar nicht Gesetze sondern seinen Schriftverkehr mit Karlsruhe. Welcher aber da zuständiger tatsächlich relevanter als die Aussage vom Zoll sein sollte. Aber warum begründet Karlsruhe mit nicht für Privatpersonen zuständigen und noch dazu falsch zitierten Paragraphen???
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Der Text aus der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung wäre in der Tat interessant! Diesen Text kenne ich aber wortwörtlich vom Zoll (welcher nicht zuständig zur Auslegung von Gesetzen ist), nicht vom Finanzministerium.
Leider ist es nicht verifizierbar, woher es nun wirklich kommt:
https://www.vsf-portal.de/jportal/portal/page/fpevsfn.psml
Hier zB "Kleindestilliergerät" eingeben. Ergibt zwar einen Treffer, aber von 2007 statt 1999! Und diesen runterladen kostet sehr viel Geld. Aber auch mit anderen Begriffen, wie Branntweinmonopol oder Branntweinmenge komme ich nicht auf diesen Eintrag vom 14.12.1999.
Aber WENN das verifiziert wäre, wäre es tatsächlich wohl so, daß der Zoll diese Ausnahmeregelung für Private aus dem Finanzministerium bezogen hat und es damit wohl tatsächlich so ist, daß man mit 0.5l brennen und trinken darf so viel man will...

Und zwar entweder, da "der Reichsminister der Finanzen", also heute das Finanzministerium, doch irgendwann das erlaubt hat?
Oder vielleicht irgendjemand irgendwann mal sich auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip berufen hat?
Und das durchgegangen ist.
Eine dritte Möglichkeit fällt mir nicht ein.

Gruß, der wo

RE: Legal Zuckermaische brennen?!

Aloisius am 19.09.2015 09:23:45 | Region: Am Platzl, Mein Himmel
http://www.schnapsbrennen.at/diskussion/20120409150534-01.html#20120409150534-01
"Die Blase wird über ein Magnetventil mit einer bestimmten Menge Zuckermaische befüllt, dann bis 91°C destilliert. Ein zweites Magnetventil entleert dann die Blase bis auf einen kleinen Rest, damit beim Wechsel nichts anbrennt. Da Zuckermaische preiswert ist wird der Nachlauf nicht gebrannt. Jetzt beginnt der Ablauf von vorn, bis der Vorrat an Maische verbraucht ist. Mit den entsprechenden Sicherheitseinrichtungen könnte die Destille theoretisch, wie z.B. eine Waschmaschine, unbeaufsichtigt arbeiten. "

Was ist seit dem 9.4.2012 draus geworden? Wurde die Technik der automatisierten 0,5-Liter-Destilliereinrichtung theoretisch/ praktisch weiter entwickelt und präzisiert?
Wie werden kontinuierlich arbeitende Destillieranlagen rechtlich eingeordnet, wenn Brennvolumen z.Zt. bis 0,5 Liter? Privat und ggf. gewerblich?

Euer Loisl