Diskussion - Schnaps, Ätherische Öle, Essig

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Juni 2018:

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Juni 2002:

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So das war's auch schon, wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Erfahrungsaustausch, Lesen, Beiträge verfassen und natürlich auch beim anschließenden Ausprobieren! Dr. Malle & Dr. Schmickl

Zoll stellt sich stur keine Peilung warum!

Hinze am 08.02.2006 10:03:53 | Region: Norden
Moin!

Habe das Problem das ich mir aus jobtechnischen Gründen keinen Ärger mit dem Gesetz leisten kann! Also habe ich mich schlau gemacht wie ich Schnaps brennen kann ohne das ich Ärger mit dem Zoll bekomme:
1. Eine Destille mit 0,5l Inhalt, weil die nicht meldepflichtig sind.
2. Pro Brand unter 0,05l reinem Alkohol bleiben weil dann abgerundet wird in der Behörde und somit auch keine Steuern zu entrichten sind.
Jetzt wollte ich mir vom Hauptzollamt nochmal die letzte Bestätigung holen das jetzt alles in Ordnung ist und ich keinen Ärger bekomme. Der Kommentar der Zollamtfrau: Das bekommen Sie nicht genehmigt. Lassen sie es.

Was habe ich da jetzt nicht richtig aus dem Gesetzt verstanden? Da steht doch ganz klar drinne das Destillen bis 0,5l nicht meldepflichtig sind! Hat Sie recht? Habe ich was falsch verstanden?

Wäre für eure Hilfe sehr dankbar.

RE: Zoll stellt sich stur keine Peilung warum!

Versuchsbrenner am 08.02.2006 10:23:51 | Region: Pr.
Hallo Hinze

Die Dame hatte leider Recht.
Auch eine 0,5 Ltr. Anlage ist nicht erlaubt.

Unterm Srich:
Schnapsbrennen ohne BRENNRECHT ist nicht.
Aber ein BRENNRECHT kann man
nicht kaufen.
Ist doch einfach, oder??

RE: Zoll stellt sich stur keine Peilung warum!

Hinze am 08.02.2006 11:16:49 | Region: Norden
Und warum steht im Gesetzestext:

Brenngeräte mit einem Rauminhalt von einem halben Liter oder weniger
unterliegen gemäß
§ 226 der Brennereiordnung (BO) nicht der zollamtlichen Überwachung. Gemäß § 46
des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonG) und des § 227 BO ist der Verkauf
und Kauf der oben genannten Geräte, die zur privaten Herstellung oder Reinigung
von Branntwein geeignet sind, nicht anzeigepflichtig.

Also kann ich doch zumindest Vodka im Laden kaufen dadurch jagen und Angesetzen machen? Bzw. den Angesetzten dann nochmal "reinigen" also brennen und schon habe ich meinen Schnaps.
Steuern muß ich mir auch keinen Kopf machen weil ich das ja schon beim Kauf im Laden entrichtet habe.
So dachte ich mir das.

RE: Zoll stellt sich stur keine Peilung warum!

Versuchsbrenner am 08.02.2006 12:07:04 | Region: Pr.
Hallo Hinze

....."die zur privaten Herstellung oder Reinigung
von Branntwein geeignet sind, nicht anzeigepflichtig".

Richtig!!

Aber das BRENNRECHT hast Du nicht.
Du solltest anstatt beim Zollamt mal beim
Zoll-Kriminalamt in Kaiserslautern nachfragen.
Von dort werden die kleinen Schwarzbrenner
betreut.

Hoffnung gibt es aber ab Mitte 2007. Dann wird unser Gesetz aus Kaiser's Zeiten duch ein neues EU-Recht (hoffentlich) gekappt.

RE: Zoll stellt sich stur keine Peilung warum!

norbert am 09.02.2006 15:50:01 | Region: Bayern
Hallo Versuchsbrenner,
kann man das mit der EU-Rechtsanpassung irgendwo nachlesen? Das wäre tatsächlich ein Lichtstreif am Horizont.
Schöne Grüße
Norbert

RE: Zoll stellt sich stur keine Peilung warum!

rufus am 08.02.2006 13:45:30 | Region: norden
hatte ich zwar schon mal hier in der Diskussion reingestellt:
Grundsätzlich unterliegen alle Destiliergeräte in Deutschland der Anmeldepflicht.Die Inbetriebnahme dieser Geräte ist reglementiert und ebenfalls Genehmigungspflichtig.
Ausnahme Brennereiordnung § 145
Es heisst dort in Abs. 1: Zur Untersuchung von Proben können Brennvorrichtungen ohne amtlichen Verschluß unter folgenden Bedingungen genutzt werden.Der Rauminhalt des Kochkolbens muß so bemessen sein, dass darin auf einmal höchstens 0,5 l der untersuchenden Flüssigkeit entgeist werde kann. ...
Abs. 2: Enthält das Abtriebsergebnis Weingeist, ist es zu vernichten oder der Flüssigkeit der die Probe entnommen wurde wieder zuzusetzen...

Wenn man sich mal ein bischen mit dem Branntweinmonopol (wie übrigens in allen Bereichen in denen sich der Staat das alleinige Recht vorbehält)befasst, kann man eigentlich ganz schnell zu der Einsicht kommen, dass es wenig Sinn hat mit Zollbeamten über dieses Thema zu diskutieren.Es mag schon sein das, wenn bereits verzollten Alkohohl durch die Brennblase geschickt wird, man nichts Ungesetzliches tut. Aber es heißt doch lediglich in der Brennereiordnung, dass ein Brenngerät unter 0,5 l nicht anmeldepflichtig ist. Es heißt nicht, dass der Besitz für Jedermann erlaubt ist.Denn an anderer Stelle steht, dass der Besitz eines solchen Gerätes, auch wenn es nur zu Herstellung geringer Mengen Alkohol geeignet ist, verboten ist.
Tja, was soll man da tun? Das was andere Generationen vor uns schon immer taten: Schwarzbrennen!
Oder vieleicht die Bundestagsabgeordneten betrunken machen, damit sie eine Gestzesänderung beschließen. Dann muß das Europaparlament aber auch noch mit ran.
Mich interessiert bei der ganzen Sache aber noch: Warum ist die Alkoholsteuer seit Anfang der 80ziger Jahre nicht erhöht worden? Denkbar ist, das die Statistik festgestellt hat, dass es sich für den Staat nicht lohnt. Zigaretten und Benzin kann sich kaum jemand selbst Herstellen. Aber Alkohohl? Ist aber nur reine Spekulation von mir.
MfG Rufus

RE: Zoll stellt sich stur keine Peilung warum!

Hinze am 08.02.2006 14:08:17 | Region: Norden
So habe gerade diese Antwort bekommen auf meine Anfraga an die Zoll-HP:

"Sehr geehrter Herr Hinze ...,

wenn ich Sie richtig verstanden habe, wollen Sie Branntwein für den
Eigenverbrauch brennen und dabei so wenig wie möglich bürokratischen Aufwand
betreiben.
Dann bestünde für Sie die folgende Möglichkeit:

Brenngeräte mit einem Rauminhalt von einem halben Liter oder weniger
unterliegen gemäß
§ 226 der Brennereiordnung (BO) nicht der zollamtlichen Überwachung. Gemäß § 46
des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonG) und des § 227 BO ist der Verkauf
und Kauf der oben genannten Geräte, die zur privaten Herstellung oder Reinigung
von Branntwein geeignet sind, nicht anzeigepflichtig. Bzgl. der
Steuerentstehung herrscht im hiesigen Oberfinanzbezirk Koblenz folgende
Rechtsauffassung:
Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Menge wird der (reine) Alkohol auf
eine Dezimalstelle kaufmännisch gerundet. Bei einer hergestellten Menge von
weniger als 0,05 lA (reiner Alkoholgehalt) wird demzufolge auf Null abgerundet,
sodass in diesem Fall keine Steuer festzusetzen ist. Damit erübrigt sich auch
eine Steueranmeldung.
Bei Brennblasen von bis zu 0,5 Liter Rauminhalt wird davon ausgegangen, daß
diese Menge in der Regel nicht überschritten wird.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, daß jeder Brennvorgang als eigene
Herstellungshandlung betrachtet wird und nicht eine gesammelte Meldung von
Brennvorgängen in einem bestimmten Zeitraum (z.B. pro Monat) abzugeben ist. Der
Erwerb von Brenngeräten über einem Rauminhalt von 0,5 Liter ist beim
zuständigen Hauptzollamt anzeigepflichtig.
Hinsichtlich der Branntweinherstellung unterscheidet man grundsätzlich zwei
Möglichkeiten, Branntwein zu erzeugen: in einer Verschluß- oder einer
Abfindungsbrennerei:
Verschlußbrennereien müssen nach § 71 der Brennereiordnung-BO- so eingerichtet
sein, daß sämtliche Alkoholdämpfe innerhalb der Branntweingewinnungs-und
Branntweinreinigungsanlagen zu Branntwein verdichtet werden und der gesamte
Branntwein in die zu seiner Erfassung bestimmten Vorrichtungen fließt. Der
Brennereibesitzer ist verpflichtet, die Brennerei auf seine Kosten
verschlußsicher einzurichten und die Verschlußsicherheit zu erhalten (§ 54
Branntweinmonopolgesetz-BranntwMonG-).
Wegen dieser Sicherungsmaßnahmen darf der Branntwein nur unter Mitwirkung von
Beamten entnommen werden. Die Alkoholmenge, die aus dem Alkoholgehalt und der
Menge des Branntweins ermittelt wird, ist deshalb stets amtlich festzustellen.
Dies geschieht entweder durch eine amtliche Branntweinabnahme in Gegenwart von
Zollbeamten oder durch amtliche Meßuhren (§ 59 BranntwMonG, §§ 186 ff. BO). Der
Betrieb einer Verschlußbrennerei bedarf gemäß § 134 Abs. 2 BranntwMonG einer
Erlaubnis.

Im Gegensatz dazu sind Abfindungsbrennereien (z.B. die Obstabfindungsbrennerei)
Brennereien, die nicht zollamtlich verschlossen sind. Die mit der
Verschlußsicherheit entstehenden Kosten für den Brennereibesitzer für
Einrichtung und Erhaltung entfallen.
Die Menge des herzustellenden Branntweines wird nicht unmittelbar erfaßt,
sondern unter Verzicht auf Verschlüsse amtlich geschätzt. Die Alkoholmenge
ergibt sich aus der Menge der Rohstoffe und einem festgesetzten Ausbeutesatz (
§ 114 BO). Es verbleibt dem Brennereiinhaber eine steuerfreie Überausbeute. Der
in den Abfindungsbrennereien ordnungsgemäß hergestellte Branntwein ist
regelmäßig nach § 76 Abs. 1 Nr. 2 BranntwMonG ablieferungsfrei, dh. er kann
selbst vermarktet werden.
Für den Abfindungsbranntwein sieht das Gesetz einen ermäßigten Steuersatz vor.
Dieser beträgt statt dem Regelsteuersatz von 1303 EURO/Hektoliter reiner
Alkohol nur 1022 EURO/Hektoliter reiner Alkohol. Abfindungsbrennereien zählen
zu den Obst- und Kleinbrennereien, die jährlich 50 l Alkohol herstellen dürfen.
Einen Haken existiert allerdings:
Seit der Einführung des Branntweinmonopols im Jahre 1919 darf sich die Anzahl
der Abfindungsbrennereien lediglich im Rahmen einer auf den jeweiligen
Oberfinanzbezirk bezogenen Grenzzahl bewegen. Ob diese Grenzzahl für Ihren
Bezirk bereits ausgeschöpft ist, erfragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen
Hauptzollamt.
Sollte die Grenzzahl die Errichtung einer Abfindungsbrennerei nicht zulassen,
so bleiben Ihnen nur zwei Möglichkeiten.
Entweder Sie beantragen eine Verschlußbrennerei oder aber Sie bleiben bei dem
Brenngerät bis 0,5 Liter Rauminhalt.

Die genauen Details hinsichtlich Zulassung/Genehmigung, inbesondere Auskünfte
über die für den Einzelfall zur Anwendung kommenden Regelungen erfragen Sie
bitte bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt, siehe
http://www.zoll.de/service/dienststverz/index.html .

Allgemeine Informationen, siehe
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/b0_verbrauchsteuern/g0_branntwein/index.h
tml

Auskünfte können aus rechtlichen Gründen nur unverbindlich erteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag ... "

Namen habe ich da jetzt mal rausgenommen.
Wer hat jetzt Recht?

RE: Zoll stellt sich stur keine Peilung warum!

recycler am 08.02.2006 15:28:24 | Region: Süden
... in dem Gesetzesauszug stand '... den gewonnenen Alkohol vernichten.' Ob die 'Austrinken' damit gemeint haben :-) ?

Aber was soll die Diskussion? Das Selbstbrennen rechnet sich weder finanziell noch zeitlich (eine Flasche Schnaps im Laden kaufen ist billiger) und was soll jemand mit einer 0,5 l Destille und den Mikromengen Alkohol anfangen? Den Wellensittich betäuben?

in diesem Sinne

recycler

RE: Zoll stellt sich stur keine Peilung warum!

Hinze am 09.02.2006 10:53:49 | Region: Norden
So habe nochmal in meinem Kreis angefragt.
Die Antwort:

"
Sehr geehrter Herr Hinze ...,

die Angaben und Informationen, die Sie von Herrn ...
(Oberfinanzdirektion Koblenz) erhalten haben, kann ich als richtig
bestätigen. Die gesetzlichen Grundlagen gelten bundesweit, also auch für
Niedersachsen.
Die Oberfinanzdirektion Hannover vertritt bzgl. der Steuerentstehung die
gleiche Rechtsauffassung wie die Oberfinanzdirektion Koblenz. Bei der
Ermittlung der steuerpflichtigen Menge wird der (reine) Alkohol auf eine
Dezimalstelle kaufmännisch gerundet. Bei einer hergestellten Menge von
weniger als 0,05 lA (reiner Alkoholgehalt) wird demzufolge auf Null
abgerundet, sodass in diesem Fall keine Steuer festzusetzen ist. Der
Wert bezieht sich auf den einzelnen Brennvorgang, nicht pro Monat oder
Jahr.
Bei weiteren Fragen gibt Ihnen Ihr zuständiges Hauptzollamt (richtet
sich nach Ihrem Wohnort) gern Auskunft. In Niedersachsen sind dies die
Hauptzollämter Braunschweig, Bremen, Hannover, Oldenburg und Osnabrück.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

...
"
Irgendwer erzähl da jetzt doch Blödsinn.
Soll man das jetzt als eine Art Duldung interpretieren weil die keine Lust habe sich mit dem Kram zu beschäftigen?
Ich geh jetzt bei und kaufe mir eine Destille mit < = 0,5l. Wenn hier der Zoll auftauch halte ich denen die zwei Schreiben unter die Nase und sage wieso ich habe mich erkundigt und darauf wurde mir folgendes von Amtswegen geschrieben. Was können die dann groß machen? Kann ja nachweisen das ich mich schlau gemacht habe und dementsprechend gehandelt habe.
Und Alkohol ist da ja bei keinem Brennvorgang ,kaufmännisch gerundet, rausgekommen!

RE: Zoll stellt sich stur keine Peilung warum!

rufus am 09.02.2006 15:22:56 | Region: norden
Zitat:
"Entweder Sie beantragen eine Verschlußbrennerei oder aber Sie bleiben bei dem
Brenngerät bis 0,5 Liter Rauminhalt.

Die genauen Details hinsichtlich Zulassung/Genehmigung, inbesondere Auskünfte
über die für den Einzelfall zur Anwendung kommenden Regelungen erfragen Sie
bitte bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt"

da sagen die das es möglich ist, du es mit 0,5 l machen kannst. im nächsten absatz machen die aber glech wieder einen rückzieher.also ein "jein"
was ernähren wir doch für tüchtige beamte.
haben es dem Gesetz und dir glechzeitig recht gemacht.
du wirst uns ja hoffentlich au dem laufenden halten was denn schließlich dabei herausgekommt

Gruß rufus

RE: Zoll stellt sich stur keine Peilung warum!

AlexDozer am 24.03.2006 10:55:11 | Region: Bayern/Deutschland
Hallo. Heist das jetzt das ich zwar nur 0.5L auf einmal brennen darf aber das so oft wie ich will? Oder gibt da auch eine Begrenzung in Deutschland?

mfg Alex

RE: Zoll stellt sich stur keine Peilung warum!

Markus am 01.07.2008 12:34:45 | Region: Bayern
Wenn man ein eigenes Haus hat.
Kann man sich ja auch ne größeren Brennkessel besorgen. Nur musst du das für dich behalten und dann auch immer gut verstecken.

Außerdem eine destille mit 0,5l ist unakzeptable da man den Ansatz mehrmals ca. 3 mal durchlaufen muss. Das die schädlichen stoffe rausgefiltert werden.
Und bei 0,5l würde dann jetzt schätzungsweise 0,05-0,1l reiner alkohol rauskommen.
Ich habe zwar noch keine würde aber gern mir eine zulegen aber 0,5l destille lohnt sich nicht. Da ich gerne Liköre ansetze würd ich gern selbst das herstellen den Alkohol weil mich das auf dauer doch zu teuer kommt. Nur in ner mietwohnung ist das nunmal leider nichts.

Natürlich alles ohne Gewähr. Jeder muss selbst wissen ob er das risiko eingeht und weis ob er es schafft den mund zu halten.

mfg Markus

RE: Zoll stellt sich stur keine Peilung warum!

Christian am 29.08.2010 21:50:24 | Region: Norden
Moin
ich frage mich ernsthaft, aus welchem Grund sich hier derartige Gedanken gemacht werden.
Schnaps selber brennen ohne Brennrecht ist illegal. Richtig.
Wieso baut man sich nicht einfach eine Destille, brennt seinen Schnaps und erzählt niemandem davon?
Wenn Ihr Lob oder Zuspruch braucht, dann verausgabt doch Euren selber gebrannten an Freunde, behauptet, dass es ein Bekannter gebrannt hat, hört Euch das Lob an und freut Euch drüber.
Es ist ja nicht so, dass jeden zweiten Freitag ein Mitarbeiter des Zollamts vor der Tür steht und Euch fragt, ob Ihr selber schwarz Schnaps brennt.
Einfach mal cool sein.

RE: Zoll stellt sich stur keine Peilung warum!

HAllo am 24.11.2010 21:07:06 | Region: Nord
Das das mit demm Desdtiliren zu wenig ist und sie meint das es ee nicht schmekt was mann das Brennt mann sollte es leiber kaufen das geht schnell und warscheinlich ach Kosten günstiger !

RE: Zoll stellt sich stur keine Peilung warum!

Kai Künstler am 26.11.2010 17:05:50 | Region: Baden
Hallo,
ich habe mich auch jahrelang erkundigt und bin zu der einzigen Lösung gekommen : Hier in Deutschland darf man ohne Brennrecht keinen Tropfen brennen!!!!!
Deshalb gilt : " Gehe nie zu deinem Fürst (Zoll)
wenn du nicht gerufen wirst !"
Wenn du mit einer 0,5 Liter Anlage brennst interessiert das niemanden wie oft und wieviel du rausholst. Meinen Kumpel haben sie mit 20 Graspflanzen erwischt und ihm gesagt (wörtlich) : das nächste Mal besser tarnen damit der Nachbar nicht mehr die Polizei ruft- weil sie müssen dann ja kommen !!!
Auf gut deutsch : halte es in Grenzen, gib nicht an damit, behalte es für dich und es wird stillschweigend geduldet. Wen interessiert deine 0,5 Liter-Arbeit schon? Ist ja lächerlich , lol, willst du was verkaufen ? Die deutsche Polizei hat andere Probleme !!!